Entsprechend §3 Abs. 1 des Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ( Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz -CO2KostAufG) weisen wir für die ihnen gelieferte Brennstoffmenge folgendes aus:
Dieses Gesetz verpflichtet Brennstofflieferanten, bei der Lieferung bzw. beim Verkauf von Brennstoffen bestimmte Informationen zu den Brennstoffemissionen und deren Kosten "allgemeinverständlich" auszuweisen:
1. Brennstoffemission für die Lieferung von REKORD Braunkohlebriketts
19KJ/t x 0,0992tCO2/GJ x Liefermenge (t)=.....t CO2
entspricht...kgCO2
2. Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten
...t CO2 x 30€ x 1,19 = ...€ (inklusive Mehrwertsteuer)
3. Heizwertbezogenen Emissionsfaktor
0,3571kg EO2/kWh
4. Energiegehalt
19 GJ/t x 1t/t x Liefermenge (t) = ...GJx277,778kWh=...kWh
5. Versorgt sich der Mieter selbst mit Brennstoffen, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch
gemäß §6 Abs.2 und §8 Abs.2 CO2KostAufG
CO² Preisrechner, bereitgestellt von der IHK
www.ihk.de/themen/umwelt-und-energie/co2-preisrechner-5507620